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Schuldenberatung (Schuldnerberatung) und Insolvenzberatung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,

  • die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und auch für all diejenigen,

  • die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubigerinnen oder Gläubiger hat.

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen können sie nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen. Ziel ist es die Restschuldbefreiung zu erlangen, daher muss auch hierfür ein Antrag gestellt werden, hierdurch kann Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der Schuldner, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, befreit werden.

Mit dem schriftlichen Antrag ist die auf Grundlage einer persönlichen Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellte Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Außerdem sind die Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung darzulegen und der Plan beizufügen.

Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht aus, wenn nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern angefragt wird, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat ihnen einen Vorschlag für die angemessene Bereinigung der Schulden zu unterbreiten. In der Regel wird dies ein Zahlungsplan sein, in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.

Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners entspricht.

Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht schriftlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.Der Plan gilt bereits dann als gescheitert, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren kann aufgenommen werden nach Einreichung der Insolvenz. Dies muss im Antrag beantragt werden.

Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob es auf der Grundlage des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans einen weiteren Einigungsversuch durchführt. Vor dieser Entscheidung hat es die Schuldnerin oder den Schuldner anzuhören. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, so kann es auf die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichten. Entscheidet sich das Gericht für einen weiteren Einigungsversuch, fordert es die Schuldnerin oder den Schuldner auf, die für die Zustellung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von 2 Wochen bei Gericht einzureichen.

Ist der Eröffnungsantrag vollständig und soll das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden, so stellt das Gericht den von der Schuldnerin oder vom Schuldner benannten Gläubigerinnen und Gläubigern eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht zu. Gläubigerinnen und Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden sind, müssen ihre Ablehnung in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wenn eine Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt, ist der Plan gescheitert. Auf die Gründe der Mehrheit kommt es dann nicht an. Stimmt aber die Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Plan zu, so kann die Minderheit ihn nur verhindern, wenn ihre Ablehnung auf sachgerechten Gründen beruht.

Der Schuldenbereinigungsplan kommt zustande, wenn entweder keine Gläubigerin und kein Gläubiger Einwendungen erhebt oder die Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger, hier berechnet nach Köpfen und Forderungssummen, zustimmt und das Gericht die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten durch eine Zustimmung auf Antrag ersetzt.

Sind die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten vom Gesetz nicht als Ablehnungsgrund anerkannt oder sind sie nicht glaubhaft gemacht, so wird die fehlende Zustimmung der Beteiligten vom Gericht auf Antrag ersetzt. Nach Rechtskraft aller Ersetzungsbeschlüsse gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.

Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird vom Gericht in einem gesonderten Beschluss förmlich festgestellt. Der angenommene Plan hat die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs Die Schuldnerin oder der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der vom Plan erfassten Gläubigerinnen und Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Plan festgelegten Leistungen zu erbringen.

Vorsicht: Gläubigerinnen oder Gläubiger, die von der Schuldnerin oder dem Schuldner nicht benannt waren und deshalb keine Gelegenheit hatten, am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken, können weiterhin ihre gesamten Forderungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner geltend machen.

Offene Fragen? - Kostenlose Schuldenberatung-Insolvenzberatung-Hotline:

07262 - 206 919 0 oder 030 - 919 012 12

(Mo. – Sa. von 9 – 20 Uhr / BUNDESWEIT – aus dem deutschen Festnetz)

 

Wir beraten sie gerne auch zur Regelinsolvenz, wenn sie eine Firma derzeit noch betreiben oder keine Verbraucherinsolvenz für sie in Frage kommt aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen.

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